Was sind IGeL?
Sie gehören nicht zu deren Leistungskatalog.
Oder es sind Leistungen, die zum Leistungskatalog gehören, aus medizinischer Sicht nicht notwendig sind, aber von Ihnen als Patient gewünscht werden.
Oder es sind Leistungen, die zwar prinzipiell über die gesetzlichen Kassen abgerechnet werden können, bei denen wir aber nicht die Berechtigung haben, sie über die Kasse abzurechnen. Das heisst, bei einem berechtigten Arzt bekämen Sie diese Leistung auf Kosten der Gesetzlichen. Sollte das der Fall sein, werden wir Sie ausdrücklich darauf hinweisen.
Hierzu schreibt die Kassenärztliche Vereinigung Bayern:
"Fehlt dem Vertragsarzt die Genehmigung zur Abrechnung bestimmter vertragsärztlicher Leistungen, weil er die Voraussetzungen nicht erfüllt oder er eine solche nicht beantragt hat, ist der Abschluss eines privatärztlichen Behandlungsvertrags, sofern der Vertragsarzt die Leitung nach Berufsrecht erbringen darf, nur mit der Maßgabe zulässig, dass der Vertragsarzt den Versicherten über das Fehlen der Genehmigung aufklärt und darauf hinweist, dass eine Leistungspflicht der GKV besteht und die Leistung bei einem anderen Vertragsarzt (...) als GKV-Leistung (ohne Mehrkosten) erbracht werden kann." Dabei kann es sich entweder um Diagnose- als auch um Therapieleistungen handeln. Was als IGeL erbracht werden kann, erfasst die IGeL-Liste, die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung herausgegeben wird. Über diese Liste hinaus dürfen keine IGeL angeboten werden.
Wie kommt es zu einer IGeL?
Das Entscheidende ist, dass die Initative für eine IGeL von Ihnenund nicht vom Arzt ausgehen muss!!! Wir als behandelnde Ärzte dürfen (und wollen) Sie nicht zu einer solchen Leistung überreden.Hierzu schreibt die Kassenärztliche Vereinigung Bayern:
"Die Initiative für die Privatbehandlung muss vom Patienten ausgehen. Der Vertragsarzt (...) darf dem GKV-Patienten die private Behandlung weder vorschlagen noch ihn in irgendeiner anderen Form in diese Richtung drängen. (...) Aus Gründen des Schutzes des GKV-Versicherten ist der Verzicht gegenüber dem Vertragsarzt (...) indessen nur zulässig, wenn vor der Behandlung (...) ein privatrechtlicher Behandlungsvertrag auf ausdrückliches Verlangen des GKV-Versicherten über die gesamte ärztliche Behandlung oder Einzelmaßnahmen der Behandlung abgeschlossen worden ist. Das Erfordernis des "ausdrücklichen Verlangens des Versicherten" schließt nicht aus, dass der Vertragsarzt (...) über die Möglichkeit einer (...) Privatbehandlung informiert, wenn diese Information richtig und nicht überredend ist."